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§ 82 EGStRSaar

Steuerbefreiungen

(1)

Von der Gewerbesteuer sind befreit

  1. 1.

    die Monopolverwaltungen des Saarlandes,

  2. 2.

    die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,

  3. 3.

    die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

(2)

Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden

  1. 1.

    bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,

  2. 2.

    bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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