AdvoCite
§ 82 EGStRSaar
Steuerbefreiungen
(1)
Von der Gewerbesteuer sind befreit
- 1.
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
- 2.
die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
- 3.
die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.
(2)
Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden
- 1.
bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,
- 2.
bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.