Gesetze › StruKomLäG § 3 StruKomLäG Geltungsbeginn Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden. Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes