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§ 10 StrVerkSiV

Zuständigkeiten

(1)

In Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden oder höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen, tritt an deren Stelle die oberste Verkehrsbehörde.

(2)

Die Länder können bestimmen, daß die Zuständigkeiten

  1. 1.

    der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von den Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände,

  2. 2.

    der höheren Verkehrsbehörden nach § 8 Abs. 1, 2 und 4 ganz oder teilweise von den unteren Verkehrsbehörden

wahrgenommen werden.

Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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