Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle