Gesetze › StStatG1995§3V § 1 StStatG1995§3V Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt. Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2