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Art. 3 StSWEAbkG

(1)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 46 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Deutsch-schwedisches Steuerabkommen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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