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§ 1 StTbV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    Großraum- oder Schwertransport: ein Transport, der nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung der Ausnahmegenehmigung bedarf;

  2. 2.

    Transportbegleitung: die Begleitung von Großraum- oder Schwertransporten;

  3. 3.

    Anordnungsbefugnis: die Befugnis, bei einer Transportbegleitung Anordnungen zur Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des § 3 zu erlassen;

  4. 4.

    Übertragung: die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf ein Unternehmen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde;

  5. 5.

    Transportbegleitungsunternehmen: ein Unternehmen mit Anordnungsbefugnis;

  6. 6.

    Transportbegleiter: die von Transportbegleitungsunternehmen eingesetzte Person zur Transportbegleitung, die im Auftrag des Unternehmens Anordnungsbefugnisse ausübt;

  7. 7.

    Unterrichtseinheit: Unterrichtseinheit je 45 Minuten und

  8. 8.

    Polizei: die nach Bundes- oder Landesrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung oder anderweitigem Recht zuständige Behörde, Polizei oder Verkehrspolizei.

Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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