AdvoCite

§ 11 StTbV

Rücknahme einer Übertragung

Eine Übertragung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn das Transportbegleitungsunternehmen die Übertragung erwirkt hat:

  1. 1.

    durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

  2. 2.

    durch eine falsche oder irreführende Angabe in Bezug auf das Erfüllen der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3, auf Grund derer die Übertragung erteilt wurde.

Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.

Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved