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§ 8 StTbV

Einsatz von weiteren Helfern

(1)

Das Transportbegleitungsunternehmen kann sich zum Sichtbarmachen verkehrsrechtlicher Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs eines Großraum- oder Schwertransportes der Mitwirkung einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedienen, die über keine Anordnungsbefugnis verfügt.

(2)

Der Einsatz von Verwaltungshelfern der Straßenverkehrsbehörde bleibt unberührt.

Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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