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§ 12 StVFernLV
Pflichten der fernlenkenden Person
Die fernlenkende Person hat den Halter des Kraftfahrzeugs unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und sobald
- 1.
sich für sie ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt,
- 2.
ihr von der hierfür zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse entzogen wurde,
- 3.
ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder
- 4.
ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines Kraftfahrzeugs erteilt wurden.
Während des Fernlenkens eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs
- 1.
darf die fernlenkende Person nicht zeitgleich ein weiteres Kraftfahrzeug führen,
- 2.
hat sie die geltenden Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und
- 3.
darf sie keine gefährlichen Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördern.