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§ 8 StVFernLV

Antrag auf Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

(1)

Die Erteilung der Betriebsbereichsgenehmigung bedarf eines Antrags des Halters bei der zuständigen Behörde.

(2)

Der Antrag muss enthalten:

  1. 1.

    die Darstellung des Betriebsbereichs nach Anlage 2 Nummer 1,

  2. 2.

    die Betriebserlaubnis für das betreffende ferngelenkte Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1,

  3. 3.

    die Benennung der fernlenkenden Personen, die für den Betrieb des betreffenden ferngelenkten Kraftfahrzeugs zur Verfügung stehen,

  4. 4.

    für jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen einen Nachweis über

    1. a)

      das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Nummer 1,

    2. b)

      die erfolgte Schulung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und

    3. c)

      deren Einwilligung zur Vorlage der sie betreffenden Nachweise durch den Halter bei der zuständigen Behörde,

  5. 5.

    die Bestätigung des Halters, dass jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen die übrigen Anforderungen nach § 10 erfüllt,

  6. 6.

    die Dokumentationen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2,

  7. 7.

    eine Erklärung nebst Dokumentation, dass der Halter in der Lage ist, die Pflichten nach § 14 zu erfüllen und

  8. 8.

    auf Anforderung der zuständigen Behörde weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen.

(3)

Nachträgliche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach Absatz 2, § 7 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 hat der Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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