Gesetze › StVG › II. Haftpflicht § 12b StVG Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird. Straßenverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12a Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter § 13 Geldrente