Gesetze › StVG › II. Haftpflicht § 20 StVG Örtliche Zuständigkeit Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat. Straßenverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19a Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis