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§ 44 StVG

Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

(1)

Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.

(2)

Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.

Straßenverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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