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§ 63b StVG

Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. 1.

    die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,

  2. 2.

    den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.

Straßenverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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