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Anlage 1 StVO

(zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 390 - 393)

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lfd. Nr.ZeichenErläuterungen
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)
1Zeichen 101 [Grafik] GefahrstelleEin Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
2Zeichen 102 [Grafik] Kreuzung oder EinmündungKreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
3Zeichen 103 [Grafik] Kurve
4Zeichen 105 [Grafik] Doppelkurve
5Zeichen 108 [Grafik] Gefälle
6Zeichen 110 [Grafik] Steigung
7Zeichen 112 [Grafik] Unebene Fahrbahn
8Zeichen 114 [Grafik] Schleuder- oder RutschgefahrSchleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
9Zeichen 117 [Grafik] Seitenwind
10Zeichen 120 [Grafik] Verengte Fahrbahn
11Zeichen 121 [Grafik] Einseitig verengte Fahrbahn
12Zeichen 123 [Grafik] Arbeitsstelle
13Zeichen 124 [Grafik] Stau
14Zeichen 125 [Grafik] Gegenverkehr
15Zeichen 131 [Grafik] Lichtzeichenanlage
16Zeichen 133 [Grafik] Fußgänger
17Zeichen 136 [Grafik] Kinder
18Zeichen 138 [Grafik] Radverkehr
19Zeichen 142 [Grafik] Wildwechsel
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7)
20Zeichen 151 [Grafik] Bahnübergang
21Zeichen 156 [Grafik] Bahnübergang mit dreistreifiger BakeBahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.
22Zeichen 159 [Grafik] Zweistreifige BakeZweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
23Zeichen 162 [Grafik] Einstreifige BakeEinstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Straßenverkehrs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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