AdvoCite

§ 3 StVollzVergO

Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung

Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.

Strafvollzugsvergütungsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved