Gesetze › StVorV › Abschnitt 6 Schlußvorschriften § 14 StVorV Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Stellenvorbehaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Verbleib des Eingliederungsscheins, des Zulassungsscheins oder der Bestätigung Schlußformel