Gesetze › StVorV › Abschnitt 2 Vormerkstellen § 4 StVorV Einrichtung (1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein. Stellenvorbehaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Bestimmung und Mitteilung der vorbehaltenen Stellen § 5 Aufgaben