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§ 14 StZG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder

  2. 2.

    entgegen § 12 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Stammzellgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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