Gesetze › StZG § 2 StZG Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden. Stammzellgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Zweck des Gesetzes § 3 Begriffsbestimmungen