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§ 10 SUrlV

Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

(1)

Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung in einem Land, in dem die zu erlernende Sprache gesprochen wird, sind bis zu drei Monate Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Die Aus- oder Fortbildung muss im dienstlichen Interesse liegen.

(2)

Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 1 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs nach Absatz 1 gewährt werden.

Sonderurlaubsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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