Gesetze › SUrlV § 23 SUrlV Verfahren Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen. Sonderurlaubsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Sonderurlaub in anderen Fällen § 24 Widerruf