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§ 2 SVBezGrV

Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73 800 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 150 Euro.

(2)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66 150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 512,50 Euro.

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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