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§ 4 SVBezGrV

Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1)

Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:

  1. 1.

    in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro, und

  2. 2.

    in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 10 400 Euro.

(2)

Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2026 – 31.12.2026“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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