AdvoCite

§ 5 SVersLV

Anrechnungsfreibetrag

Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:

-Übergangsrente77,5 vom Hundert,
-befristete erweiterte Versorgung30 vom Hundert,
-Vorruhestandsgeld30 vom Hundert,
-Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen25 vom Hundert,
-Invalidenteilrente45 vom Hundert,

mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.

Sonderversorgungsleistungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved