Gesetze › SVFAngAusbV § 2 SVFAngAusbV Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 3 Ausbildungsberufsbild