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§ 14 SVG§63V

Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug

(1)

Soldaten, die unterhalb eines Drehflügelflugzeuges im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aushängen, befinden sich im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.

(2)

Das Ein- oder Aushängen von Außenlasten ist eine Dienstverrichtung, bei der die Einhängeöse eines Außenlastgerätes in den oder aus dem Lasthaken ein- oder ausgehängt wird.

Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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