§ 16 SVG§63V
Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.
Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle