Gesetze › SVHV › Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften § 36 SVHV Anwendungsbestimmung § 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden. Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 37 Inkrafttreten