§ 1 SVIKG
Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ errichtet.
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle