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§ 1 SVIKG

Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ errichtet.

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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