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§ 9 SVIKG

Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt.

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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