§ 9 SVIKG
Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt.
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle