Gesetze › SVLFG-AltRückV § 3 SVLFG-AltRückV Zahlverfahren Die jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen. SVLFG-Altersrückstellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Höhe und Überprüfung der Zuweisungssätze § 4 Übergangsvorschriften