Gesetze › SVorgesV › I. Vorgesetztenverhältnis auf Grund der Dienststellung § 2 SVorgesV Fachvorgesetzte Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdiensts von Soldaten obliegt, hat die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle zu erteilen. Vorgesetztenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Unmittelbare Vorgesetzte § 3 Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich