Gesetze › SVOrgSaarG › Erster Abschnitt Krankenversicherung § 8 SVOrgSaarG Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden. Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 § 9