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Art. 3 § 3 SVwGÄndG 8

(1)

Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 651 der Reichsversicherungsordnung zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft, so stellt sie den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Der Antrag ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von dem Geschäftsführer der Holz-Berufsgenossenschaft zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft gehört.

(2)

Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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