Bis zur Wahl des Geschäftsführers der Holz-Berufsgenossenschaft nehmen die Geschäftsführer der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft jeweils für ihren Bereich die Aufgaben des Geschäftsführers der Holz-Berufsgenossenschaft wahr.
Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle