AdvoCite

Art. 3 § 8 SVwGÄndG 8

Die im Zeitpunkt der Vereinigung im Amt befindlichen Personalräte der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft bleiben für ihren Bereich bis zu der nach dem Personalvertretungsgesetz durchzuführenden Wahl der Personalvertretung, längstens jedoch sechs Monate nach der Vereinigung, im Amt.

Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved