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§ 2 SVZustAnO

Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion

(1)

Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

  1. 1.

    die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,

  2. 2.

    die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

  3. 3.

    die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.

(2)

Nicht den Service-Centern der Generalzolldirektion übertragen werden jedoch:

  1. 1.

    die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,

  2. 2.

    die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

  3. 3.

    die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

  4. 4.

    die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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