AdvoCite

§ 4 SVZustAnO

Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved