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Anlage 2 SzVersFachwPrV
(zu § 8) Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2374 - 2375)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
- 1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
Benennung des Prüfungsteils „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten
- a)
Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch,
- b)
System der sozialen Sicherung und
- c)
Sozialverwaltungsverfahren,
- a)
- 2.
Benennung des Prüfungsteils „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten
- a)
Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder
- b)
Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung,
- a)
- 3.
Benennung des Prüfungsteils „Organisationsaufgaben“ und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche
- a)
Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung,
- b)
Kundenmanagement,
- c)
Veränderungsmanagement,
- a)
- 4.
Benennung des Prüfungsteils „Personalaufgaben“ und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche
- a)
Mitarbeiterführung,
- b)
Personalmanagement,
- a)
- 5.
Benennung und Bewertung mit Punkten von
- a)
Präsentation und
- b)
Fachgespräch,
- a)
- 6.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 7.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 8.
die Gesamtnote in Worten,
- 9.
Befreiungen nach § 5,
- 10.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.