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§ 12 TabakerzV

Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:

  1. 1.

    den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,

  2. 2.

    die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind. “ und

  3. 3.

    kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.

Tabakerzeugnisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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