Gesetze › TabakerzV › Abschnitt 2 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter § 28 TabakerzV Inhaltsstoffe Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten. Tabakerzeugnisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Warnhinweis und Verpackung § 28a Nachfüllmechanismus