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§ 30 TabakerzV

Warnhinweis

(1)

Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit. “

(2)

Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss

  1. 1.

    auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,

  2. 2.

    jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und

  3. 3.

    den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.

Tabakerzeugnisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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