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§ 18 TAppV

Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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