Gesetze › TAppV › Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften› Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 18 TAppV Mitteilung des Prüfungsergebnisses Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit. Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Wiederholung der Prüfung § 19 Prüfungsfächer