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§ 35 TAppV

Klinische Propädeutik

In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik haben die Studierenden ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen, dass sie sich mit den Grundlagen der klinischen Untersuchungsmethoden vertraut gemacht haben.

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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