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§ 8 TBetrWPrV

Bewerten der Prüfungsleistungen

(1)

Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)

Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3)

Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

  1. 1.

    die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und

  2. 2.

    das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4)

Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

  1. 1.

    die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und

  2. 2.

    das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.

Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

  1. 1.

    die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und

  2. 2.

    die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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