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§ 8 TechKontrollV

Informationen unter den Mitgliedstaaten

Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30. Juni dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Durchführung der Informationen unter den Mitgliedstaaten mit, welche Behörde in ihrem Land für die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer Ansprechpartner ist.

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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