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§ 2 TeleGebV
Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der
- 1.
die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst,
- 2.
die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung übernommen hat oder
- 3.
für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.