Gesetze › TermVInfGebV § 8 TermVInfGebV Stundung, Niederschlagung und Erlass Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Gebührenbefreiung § 9 Verjährung und Erstattung